Die Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne Kommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die Vertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit erklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze Wahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG GD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.