B.I.1.1 m.H.), womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen begangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht durch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht ausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit.