Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch Unterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.), womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre.