2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben, indem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen enthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1, 1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt sei.