Ebenfalls wären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen worden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen wäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem Gesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte. IV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung