Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die Kommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin geheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend "commissions" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre Geschäftsadresse nicht zu erwähnen.