). Insofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März 2018, dass "Kommissionen" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd. weitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine Beweise für die Vorwürfe enthielten.