Einige hätten jedoch gesagt, dass es aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________ Zahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind sodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach AN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere Kunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit R.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff.