95-96), ist dies nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst worden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an AA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber nicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand Bestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8).