__ haben in ihren Einvernahmen durch die Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld" angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da R.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst worden wäre.