zuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht eingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin B.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt und auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). L.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld" angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.;