Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen würden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht um die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die Beschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________ vom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an R.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe.