4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt hat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den E-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich AD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht mehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen würden (OG GD 7/5 Ziff.