Gemäss deren Ausführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am 5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013. Hieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die Vorinstanz]):