GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei somit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im wirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen hätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was man um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv gewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD 9/2/5 Ziff.