(Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer Gesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S. 4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem Management der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren damaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese Gerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde, solange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen werden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6).