jedoch nicht von Relevanz, soweit es um Zahlungen an die Beschuldigte für Geschäfte mit der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. geht. Die Beschuldigte hat als Mitarbeiterin der B.a.________AG und im Rahmen der Vereinbarung dieser mit der B.b.________Ltd.. bei deren Geschäften mit chinesischen Gesellschaften nicht als Agentin gehandelt. Sie war als Mitarbeiterin der B.________-Gesellschaften und nicht als Drittperson involviert. Deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass die B.a.________AG Kommissionen an Agenten bezahlt haben soll, in dieser Hinsicht nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten.