(Z.________Ltd.) bei einer Einvernahme wohl auch so bestätigen. "In dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass auch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch hier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor. 3.10 X.________Ltd. Wie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der X.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der verhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53).