Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der W.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die Z.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte weitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips "Guanxi" erfolgt ist und kein Einfluss auf die verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer Einvernahme wohl auch so bestätigen.