Daher hätten diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die Vergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff. 114-118).