3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte geleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe einen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten Zusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt.