Wie für die V.________Ltd. ergeben sich auch hier keine anderweitigen Vorteile aus den Akten (mit Ausnahme der angeblichen Lieferung trotz Zahlungsschwierigkeiten) und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind. Seite 54/123 3.9 W.________Ltd.