keine höheren Preise an die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. bezahlt hätte. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Y.________Ltd. vielfach höhere Preise als andere Abnehmer bezahlt hat, wie die Aufstellung der Privatklägerin B.a.________AG zeigt (D 20/1/49-53).