GD 9/5/4 Ziff. 129-130). Diese Umstände würden zeigen, dass die Beschuldigte nicht zu ihrem eigenen Vorteil nur mit diesen Gesellschaften habe verhandeln wollen, sondern es gerade im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gewesen sei, mit diesen Gesellschaften Geschäfte abschliessen zu können. Sowohl die Vorgesetzten als auch "Moskau" seien immer sehr zufrieden mit ihren Leistungen und den ausgehandelten Preisen gewesen (SG GD 9/2/5 Ziff. 186-187; OG GD 9/5/4 Ziff. 132).