und später an die Beschuldigte keinen Kaufpreisbestandteil gebildet hätten; diese seien unabhängig davon verhandelt und ausbezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 62-72, 160-162; OG GD 9/5/4 Ziff. 111-113). Die Y.________Ltd. habe sogar höhere Preise als die anderen Abnehmer bezahlt, was auf die guten Verhandlungen und insbesondere den guten persönlichen Kontakt zur Beschuldigten zurückzuführen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 182-184; OG GD 9/5/4 Ziff.