für seine Beratungs- und Agentenfunktion i.d.R. mit USD 1.00 pro gelieferte Tonne entschädigt habe. Ende Januar 2012 habe AB.________ der Beschuldigten mitgeteilt, dass man aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit nunmehr mit ihr und nicht mehr mit AK.________ zusammenarbeiten und ihr die Kommissionen zahlen wolle. Am 26. Januar 2012 habe die Beschuldigte AB.________ alsdann mitgeteilt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei, die Zahlungen aber keinen Einfluss auf das Geschäft haben würden. Bereits dies zeige deutlich, dass die Vergütungen an AK.________ und später an die Beschuldigte keinen Kaufpreisbestandteil gebildet hätten;