3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar. Anderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind. 3.8 Y.________Ltd.