Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D 22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte ausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der Beschuldigten, als Teil des "Guanxi" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen.