die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Abnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen wollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie vertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D 22/2/16 Ziff.