musste bei ihrem Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon auszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die V.________Ltd. die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd..