3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der "commissions" tiefere Preise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den "commissions" offensichtlich eine Wechselwirkung. Die Höhe der "commission" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem erzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff.