gleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist unbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen Vertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an die V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die W.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den unterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" zweifelsfrei nachgewiesen werden.