Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten, z.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S. 14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung durch die "commissions" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist.