Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich bereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) "commission" zu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" der V.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei Verhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse resultieren können.