3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur teilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die Verteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen der Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die V.________Ltd.