Ebenfalls kann aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD 113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist diesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu "commissions" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte.