Zudem war der Preis von USD 111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben, wie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der "commissions" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die Preisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.