3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von zwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit erfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für Geschäfte mit "B.________". Die geleisteten "commissions" hingen sodann offenbar vom Profit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass sie USD 1.00 Profit machen würden und ihre "commission" USD 0.50 betrage.