3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der Beschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96, 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im Zusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem ehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten Schreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.