immer USD 10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in den Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden sind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen Verträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und dies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine Ausführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO.