Diese Reduktionen seien fix vorgegeben und abhängig davon gewesen, welcher Grenzübertritt betroffen gewesen sei. Die Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Höhe der Reduktionen gehabt und es habe auch kein Spielraum bestanden, über deren Höhe zu verhandeln (OG GD 9/5/3 Ziff. 121-122). Es ist korrekt, dass die Reduktion bei den Verträgen mit der V.________Ltd., welche die Preisfestsetzung nach MBIO vorsahen, immer USD 20.00 (D 20/1/188-189; 20/1/190-191) und bei jenen mit der Y.________Ltd. immer USD 10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben.