Weiter seien auch nicht für alle Lieferungen Vergütungen geleistet worden und bereits versprochene Vergütungen seien nachträglich wieder gekürzt worden und hätten variiert. Sie hätten im Ermessen der chinesischen Vertragspartner gestanden und daher keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (SG GD 9/2/5 Ziff. 174-180; OG GD 125-127, 133). 3.6.2 Wie die Aufstellungen unter E. B.III.2 zeigen, ist mangels rechtsgenüglichen Nachweises davon auszugehen, dass nicht sämtliche Zahlungen Lieferungen der Privatklägerinnen betroffen haben und somit nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen "commissions" Seite 48/123