Die Vergütungen hätten keinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner hätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen erhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff. 32, 148). Die Beschuldigte sei auch nicht bereit gewesen, den chinesischen Vertragspartnern im Gegenzug zu Vergütungen Rabatte zu gewähren. Dass die Beschuldigte die Preise gedrückt bzw. nicht die besten Verkaufspreise ausgehandelt hätte, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern aktenkundig sogar widerlegt (SG GD 9/2/5 Ziff. 149-150, 188; OG GD 9/5/4 Ziff. 102, 134-141).