3.6 3.6.1 Die Verteidigung führt an, die Beschuldigte habe jeweils den besten Verkaufspreis für die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. ausgehandelt. Die an die Beschuldigte ausgerichteten Vergütungen hätten weder einen Bestandteil des Kaufpreises noch einen zusätzlichen Verkaufserlös für die Rohstoffverkäufe dargestellt. Die Vergütungen hätten keinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner hätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen erhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff.