3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb "in dubio pro reo" davon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht wurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante "Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc." abgestellt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese Vergütungen beeinflusst worden sind.