Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender" Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach erwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem Bestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen.