Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1. September 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit geheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender" Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff.