Die Verteidigung bringt dazu vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien sowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als auch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4 Ziff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den tatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen.