In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den Privatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise) in Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei.