Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses Vorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt hätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4).